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Erstattung von Schülerbeförderungskosten
 


Die Erstattung der Beförderungskosten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen.
 
   
1.) Ausgabe der CleverCard


Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule so wird eine CleverCard für die Fahrten zur Schule ausgegeben.

Seitens der Schülerin oder des Schülers genügt die Anmeldung in der Schule. Die persönlichen Angaben werden uns dann von der Schule weitergegeben, die CleverCard wird ausgestellt und an die Schule zurückgesandt.
 
   
2.) nachträgliche Erstattung von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel


Besucht eine Schülerin oder ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule, so ist ein Übernahmeantrag zu stellen. Diesen erhält man in der Schule.
Ist im Übernahmebescheid der Anspruch auf Kostenerstattung bis zur nächstgelegenen Schule festgelegt worden, so wird ein Erstattungsantrag erstellt und per Post an die Schülerin oder den Schüler versandt.
Grundsätzlich werden nur die Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet. Die Erstattung erfolgt nachträglich auf Grund der vorzulegenden Originalfahrkarten. Hierbei sind Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

Bei Vollzeitschülern sind dies die verbilligten Wochen- und Monatskarten auf Grund der Kundenkarte, bei Teilzeitschülern die verbilligten Einzelkarten auf Grund des Berufsschulausweises.
Beide Ausweise sind kostenlos beim Busunternehmen zu erhalten.
 
   
3.) Verrechnung statt Erstattung =

CleverCard erwerben; Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule abziehen

4.) nachträgliche Erstattung von Kosten für die Nutzung des privaten KFZ

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule, so ist ein Übernahmeantrag zu stellen. Diesen erhält man in der Schule.
Ist im Übernahmebescheid der Anspruch auf Kostenerstattung für die Nutzung des privaten KFZ festgelegt worden; dies erfolgt nur wenn keine öffentliche Verkehrsverbindung besteht; oder kein Schulbus eigesetzt wird, so wird ein Erstattungsantrag erstellt und per Post an die Schülerin oder den Schüler versandt. Die Kosten werden nachträglich erstattet.
 
   
Die Erstattung zu 2. und 4. erfolgt nachträglich, jeweils nach dem abgelaufenen Schulhalbjahr. Sie muss spätestens bis zum 31.12. in dem das Schuljahr endet beantragt sein.